Förderrichtlinie der Rivera-Stiftung
Die Rivera-Stiftung fördert im Rahmen ihrer Satzungszwecke Bildungsprojekte vornehmlich im Umkreis unseres Stiftungssitzes und in Entwicklungsländern entsprechend der DAC-Liste durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen.
Die nachfolgenden Förderrichtlinien sollen eine Hilfe für antragstellende Organisationen sein, welche Themen und welchen Voraussetzungen gefördert werden.
1. Von der Stiftung zu fördernde Projekte müssen satzungskonform sein im Sinne von § 2 Abs. 2 der Satzung der Rivera-Stiftung.
2. Die Zuwendungsempfänger müssen während der gesamten Fördermaßnahme steuerlich auf Grund von Bescheiden der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt sein.
3. Die Förderung durch die Rivera-Stiftung ist eine freiwillige Leistung auf die kein Rechtsanspruch besteht. Förderanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4. Bevorzugt werden Projekte, für die ein aktuelles Bedürfnis besteht, die erfolgversprechend sind, die nach Beendigung der Förderung eigenständig fortgesetzt werden können und multiplizierbar sind.
5. Die Projektträger sollen Erfahrungen auf dem Projektgebiet vorweisen können. Die Finanzierung des Projekts muss gesichert sein. Bei Auslandsprojekten ist eine Mitwirkung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit erwünscht. Eine Förderung ohne Projektbezug findet nicht statt.
6. Für die Stellung eines Förderantrags ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der Antrag muss jedoch eine konkrete Projektbeschreibung, ein Förderziel, einen Finanzierungsplan sowie einen Zeitplan enthalten.
7. Die Bewilligung eines Förderantrags erfolgt durch den Vorstand der Stiftung in schriftlicher Form. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden.
8. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, über den Verlauf des Projekts sowie seine laufende Finanzierung mindestens halbjährlich schriftlich zu berichten. Bei Störungen des Projekts, gleich aus welchem Grund, ist unverzüglich zu berichten. Gleichfalls ist unverzüglich zu berichten, soweit sich Projektinhalte, -Ziele, -Laufzeiten und/oder Budgets ändern, damit eine Abstimmung mit dem Vorstand der Rivera-Stiftung erfolgen kann. Sollten solche Änderungen vom Vorstand der Rivera-Stiftung nicht gebilligt werden, sind die Fördermittel zurückzuzahlen.
9. Auf Wunsch der Rivera-Stiftung müssen sich die Projektverantwortlichen am Sitz der Rivera-Stiftung persönlich vorstellen. Der Vorstand der Rivera-Stiftung und ggfs. Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, Projekte vor Ort zu besichtigen und dort Fragen zu stellen.
10. Nach Beendigung eines Projekts ist vom Projektträger ein Abschlussbericht zu erstellen über die Zielerreichung, Quantität des Projekts einschließlich eines Kostenplans mit sämtlichen getätigten Einnahmen und Ausgaben.
11. Zurückzuzahlen sind die Fördermittel, wenn
- ihre projektgebundene und antragsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann,
- wenn Verwendungsauflagen nicht eingehalten wurden,
- wenn die Fördermittel kommerziell genutzt wurden und/oder
- wenn die Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung grob verletzt wurde.
12. Diese Förderrichtlinien sind auch ohne ausdrückliche Bezugnahme integraler Bestandteil jedes Fördervertrages.
Stand 11. März 2021